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Erbrecht

Erbrecht – den Nachlass klar und rechtssicher regeln

Ob handschriftlich oder notariell – die Errichtung eines Testaments ist ein bedeutender Schritt, um den eigenen Nachlass klar und rechtssicher zu regeln. Als Notarin stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichte und Erbscheinsanträge zuverlässig zur Seite.

Auch bei der Gestaltung und Beurkundung von Erbverträgen, Pflichtteilsverzichten sowie bei Erbauseinandersetzungen oder Erbausschlagungen sind wir für Sie da. Darüber hinaus begleiten wir Sie bei der Beantragung eines Erbscheins – inklusive rechtlicher Prüfung und elektronischer Übermittlung an das zuständige Nachlassgericht. Ein notarielles Testament ist häufig nicht nur rechtssicherer, sondern auch kostengünstiger als andere Formen der Nachlassregelung – insbesondere, da die Erben sich die oft teuren Erbscheinskosten sparen können.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur persönlichen Beratung – damit Ihr letzter Wille später genau so umgesetzt wird, wie Sie es wünschen.

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Testamente

Für handschriftliche Testamente besteht nach dem Tod des Erblassers eine Pflicht, diese dem Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Bitte geben Sie bei uns daher nur Kopien Ihrer handschriftlichen Testamente ab und verwahren Sie diese zu Lebzeiten bei sich oder direkt beim Amtsgericht und geben Sie diese nach dem Tod des Erblassers direkt beim Nachlassgericht ab.

Notarielle Testamente werden dagegen direkt nach der Beurkundung von uns beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben; hier ist nach dem Tod des Erblassers lediglich unter Vorlage der Sterbeurkunde die Testamentseröffnung zu beantragen. Nach dem Tod des Erblassers erhalten Sie direkt vom zuständigen Nachlassgericht eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Ein Erbschein ist für die Grundbuchberichtigung nur dann nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament vorliegt (§ 35 GBO).

Bitte beachten Sie: Für die Eröffnung von Testamenten ist ausschließlich das zuständige Nachlassgericht, nicht das Notariat, zuständig.

Nur durch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll kann eine Berichtigung der Erbfolge bei öffentlichen Registern (Grundbuchamt, Handelsregister) unverzüglich vorgenommen werden, andernfalls ist ein Erbschein erforderlich, dessen Erstellung einige Monate in Anspruch nehmen kann und schlimmstenfalls zu einer zeitweisen Handlungsunfähigkeit im Rahmen eines geplanten Verkaufs eines im Nachlass befindlichen Grundstück oder im Nachlass befindlicher Unternehmensanteile führt.

Schon gewusst? Das notarielle Testament ist meist im Vergleich zum handschriftlichen Testament oder zur gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) insgesamt die kostengünstigste Alternative, da dann für die Erben die Kosten des Antrags auf Erteilung eines Erbscheines sowie die Kosten des Erbscheines selbst entfallen.

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Weiteres Erbrecht, Erbverträge, Pflichtteilsrecht, Erbscheinanträge

Als Notarin bin ich auch zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen und Pflichtteilsverzichtsverträgen; aufgrund der weitreichenden erbrechtlichen Auswirkungen hat der Gesetzgeber hier die notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit der Verträge zwingend vorgeschrieben. Anders als bei Testamenten können Sie bei Erbverträgen auch dann gemeinsam erbrechtliche Regelungen verbindlich treffen, wenn Sie nicht verheiratet oder verpartnert sind.

Als Notariat unterstützen wir auch bei der Beantragung eines Erbscheines. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wird notariell beurkundet und sodann elektronisch an das zuständige Nachlassgericht übermittelt. Zur Beurkundung müssen alle erforderlichen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Eheurkunden) und ggf. auch Scheidungsurteile/-beschlüsse im Original vorgelegt werden. Welche Urkunden vorgelegt werden müssen, ist abhängig vom jeweiligen Erbfall, den Familienkonstellationen sowie davon, ob ein Testament / Erbvertrag vorliegt oder nicht. Das Notariat wird Ihnen mitteilen, welche Urkunden in Ihrem Fall erforderlich sind.

Zusätzlich betreuen wir Sie auch bei Erbauseinandersetzungen oder Abschichtungen, insbesondere bei der Auseinandersetzung von Grundeigentum mit oder ohne Abfindungszahlungen gegenüber den übrigen Erben sowie Erbteilsübertragungsverträgen, Unternehmensnachfolgen (siehe Unternehmen), Grundbuchberichtigungen nach einem Todesfall, Berichtigung der Gesellschafterliste im Handelsregister nach einem Todesfall und Erbausschlagungen. Für den letztgenannten Fall der Erbausschlagungen sind neben den Notariaten auch die Amtsgerichte (Nachlassgericht) zuständig.

Einzureichende Unterlagen

Im Erbrecht richtet sich der Geschäftswert nach dem gesamten Vermögen des Erblassers bzw. des oder der Testierenden, etwaige Schulden werden als Abzugsposten berücksichtigt. Bitte reichen Sie daher vorab – gerne direkt mit der Vertragsanmeldung – folgende Unterlagen ein

Hausrat

Wert der Versicherungssumme der Hausratsversicherung, ansonsten Schätzwert

Aktueller Kontostand

Hier bitte den Kontostand aller Konten angeben (Girokonto, Festgeld, Tagesgeld etc.)

Aktueller Wert des / der Depots bzw. Krypto-Wallets
Wert sonstiger Vermögensgegenstände

z.B. PKWs, Motorrad, Pferd, Münzsammlung, Kunstgegenstände etc.

Rückkaufswert

bei Bausparverträgen, privaten Rentenversicherungen, Riesterverträgen, Lebensversicherungen

Schulden

werden als Abzugsposten hinzugezogen

Wert des Grundbesitzes

Sofern sich Immobilien im Vermögen befinden.

Fiktive Jahresnettokaltmiete

Sofern ein Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht besteht (ggf. Schätzwert).

Aktuellste Handelsbilanz

Sofern sich Unternehmensanteile im Vermögen befinden. Es wird die aktuellste Handelsbilanz (nicht Steuerbilanz) bzw. die aktuellste BWA oder Gewinn- und Verlustrechnung benötigt.

Leistungen im Überblick

  • Einzeltestamente
  • Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge
  • Pflichtteilsverzichtsverträge, Erbverzichtsverträge
  • Erbscheinsanträge mit eidesstattlicher Versicherung
  • Notarielle Regelungen zu Testamentsvollstreckung, Vormundschaftsbenennung (Sorgerechtserklärungen), Grundstücks- oder Geldvermächtnissen sowie Einräumung von Wohnungs- und/oder Nießbrauchsrechten von Todes wegen
  • Erbauseinandersetzungsverträge der Erben
  • Erbteilskauf- und Erbteilsübertragungsverträge
  • Notarielle Regelungen zu Abfindungszahlungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Grundbuchberichtigung nach Todesfall
  • Berichtigung der Gesellschafterliste im Handelsregister nach Todesfall
  • Erbausschlagungen
  • Beratung, Gutachtenerstellung

Wenn Sie bereits ein konkretes Anliegen haben, bitten wir Sie, unsere Onlineformulare zu nutzen, um Ihr Anliegen jederzeit bequem an uns zu übermitteln. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.


Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterzuhelfen.