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Übertragung und Schenkung

Übertragung und Schenkung – Vermögen vorausschauend weitergeben

Ob Immobilien oder Unternehmensanteile – wer Vermögen bereits zu Lebzeiten an Angehörige oder Dritte übertragen möchte, trifft eine weitreichende Entscheidung. Dabei gilt es, nicht nur steuerliche und wirtschaftliche Aspekte zu bedenken, sondern auch rechtliche Feinheiten zu beachten. Wir beraten Sie umfassend zur vorweggenommenen Erbfolge und gestalten Übertragungsverträge individuell – z. B. mit Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Rückforderungsrechten. Auf Wunsch erstellen wir auch Verträge zur Unternehmensnachfolge im Ganzen und Hofübergabeverträge. Ferner schauen wir gemeinsam mit Ihnen, ob für Sie ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten oder ein Testament das richtige Mittel der Wahl ist.

Auch Pflichtteilsverzichte und Übertragungen zwischen Ehegatten gehören zu unserem Leistungsspektrum. Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Besprechung – wir sorgen dafür, dass Ihre Wünsche rechtssicher umgesetzt werden.

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Vermögensübertragung zu Lebzeiten – gut beraten entscheiden

Sie überlegen, Immobilien oder Unternehmensanteile bereits zu Lebzeiten auf Angehörige oder Dritte zu übertragen? Eine sorgfältige rechtliche Planung ist hierbei unerlässlich. Zentral ist die Entscheidung, ob der Vermögensübergang bereits zu Lebzeiten oder erst durch Erbfall erfolgen soll – beide Wege haben unterschiedliche rechtliche und persönliche Auswirkungen. Eine frühzeitige Beratung durch die Notarin hilft, spätere Konflikte oder ungewollte Rechtsfolgen zu vermeiden.

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Die vorweggenommene Erbfolge – Gestaltungsmöglichkeiten

Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, ob eine lebzeitige Übertragung oder eine Übertragung von Todes wegen (Testament) das Richtige ist. Ebenso erstellen wir Verträge zur Unternehmensnachfolge und Hofübergabeverträge. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten – etwa im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge – können dem Übertragenden umfassende Sicherungsrechte eingeräumt werden. Diese lassen sich im Notarvertrag individuell vereinbaren und bei Bedarf auch dinglich absichern. Mögliche Regelungen sind unter anderem:

  • Einräumung von Wohnungs- oder eines Nießbrauchsrechts

  • Ausgleichszahlungen an Geschwister

  • Pflichtteilsverzichte einzelner Angehöriger

  • Rückforderungsrechte bei bestimmten Ereignissen

  • Vereinbarungen über Leibrenten oder Pflegeleistungen

So kann das Eigentum übergehen, ohne dass der Übertragende wirtschaftlich schutzlos gestellt wird.

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Pflichtteilsverzicht – klare Regelungen für die Zukunft

Wenn bestimmte Angehörige nach dem Tod eines Erblassers keine Pflichtteilsansprüche geltend machen sollen, kann ein Pflichtteilsverzicht in Betracht kommen. Dieser muss notariell beurkundet und zu Lebzeiten zwischen dem verzichtenden Familienmitglied und dem künftigen Erblasser erklärt werden. Ein solcher Verzicht kann mit oder ohne Ausgleichszahlung erfolgen und bietet Planungssicherheit, insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen oder größeren Vermögen.

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Ehebedingte Zuwendung – Übertragung unter Ehegatten

Auch innerhalb einer Ehe kann Vermögen übertragen werden – etwa durch die sogenannte ehebedingte Zuwendung, beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien. Ziel ist häufig die Gleichstellung eines Ehepartners, der noch nicht Miteigentümer ist, sich aber finanziell oder persönlich stark eingebracht hat. Diese Art der Übertragung erfordert keine Zustimmung Dritter, auch nicht der Kinder. Allerdings wird durch eine bloße ehebedingte Zuwendung keine Minderung etwaiger Pflichtteilsansprüche der Kinder erreicht (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Geht es darum, Pflichtteilsrechte gezielt zu beeinflussen, empfehlen wir eine gesonderte Beratung.

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Auch im Erbfall für Sie da

Neben lebzeitigen Übertragungen beraten wir Sie auch bei Erbauseinandersetzungen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung von Erbteilen. Unsere notarielle Expertise sorgt dafür, dass Ihre Vorstellungen rechtssicher und klar umgesetzt werden.

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Kosten & gesetzliche Grundlagen

Die Kosten notarieller Tätigkeiten sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert – also z. B. dem Wert der Immobilie, der übertragenen Anteile oder dem Wert der vorbehaltenen Gegenleistung. Damit wir diese Werte korrekt ermitteln können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Diese Pflicht ist gesetzlich in § 95 GNotKG verankert.

Wichtige Unterlagen bei Übertragung & Schenkung

Notarinnen und Notare rechnen bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab.
Damit wir die gesetzlich erforderlichen Werte korrekt ermitteln können, benötigen wir Ihre Mitwirkung (§ 95 GNotKG).
Bitte reichen Sie daher vorab – idealerweise direkt mit der Vertragsanmeldung – folgende Unterlagen ein:

Für Immobilienrecht

Übertragung und Schenkung
Grundsteuermessbescheid

zur Ermittlung des Grundstückswertes

Übertragung und Schenkung Nießbrauchrecht
Wert des Nießbrauchsrechts / Wohnungsrechtes

fiktive Jahresnettokaltmiete, kann ggf. Grundsteuermessbescheid entnommen werden, ansonsten Schätzwert

Übertragung und Schenkung
Wert weiterer Rechte, beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten oder Grunddienstbarkeiten

tatsächlicher Wert, soweit dieser vorliegt, sonst Schätzwert

Für Geschäftsanteilsübertragung, Unternehmensnachfolge, Betriebsübergabe

Aktuellste Handelsbilanz
Aktuellste Handelsbilanz

Für Unternehmen mit Bilanzierungspflicht.
Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um die Steuerbilanz.

BWA
Aktuellste BWA oder Gewinn- und Verlustrechnung

Für Unternehmen ohne Bilanzierungspflicht

Leistungen im Überblick

  • Schenkungsverträge
  • Überlassungsverträge, z.B. unter Einräumung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten, Leistung von Ausgleichszahlungen, Geschwisterabfindungen, Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten, Rückforderungsrechten, Pflegeverpflichtungen oder Leibrenten
  • Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Sie haben Fragen, möchten einen Termin vereinbaren oder benötigen Unterstützung bei einem konkreten Anliegen? Wir sind für Sie da – persönlich, telefonisch oder digital.


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